Wie kann man wirkliches Mitglied der Rigaer Lettischen Gesellschaft werden?
In der Rigaer Lettischen Gesellschaft gibt es wirkliche und Ehrenmitglieder. Zu wirklichen Mitgliedern der Gesellschaft können handlungsfähige physische Personen werden, die volljährig sind, schriftliches Gesuch bestimmter Form bei dem Rat eingereicht haben (die Anmeldungsform des Fragebogens bestimmt der Rat), versprechen die Statuten der Gesellschaft zu erfüllen und lebhaft rege für die Verwirklichung der Ziele zu handeln.
Eintritssfragebogen ..................
Als wirkliche Mitglieder werden die Personen vom Rat aufgenommen, wenn die Prätendenten Empfehlungsschreiben von der Statuten-und Ethikkommission und von 2 wirklichen Mitgliedern haben.
Beim Eintreten in die RLGesellschaft muss man den Eintritssbeitrag zahlen, der in der Höhe des Jahresmitgliedsbeitrags unabhängig vom Eitrittsmonat ist. Wirkliche Mitglieder zahlen von der Generalversammlung festgelegten Jahresbeitrag (10.00 (zehn ) Lat; die Rentner und Studenten 5.00 (fünf) Lat), der bis zum Ende des Jahres zu bezahlen ist. Die Angehörigkeit zur RLGesellschaft bescheinigt die Mitgliedskarte.
Die Pflichte der Mitglieder:
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aktiv an der Verwirklichung der Ziele der Gesellschaft mitzumachen, direkt daran teilenehmend oder mit seiner Handlung unterstützend, um die Ziele zu erreichen;
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an der Arbeit der Generalversammlung teilzunehmen;
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konsekvent die Statuten, Beschlüsse der Generalversammlung, des Vorstands und des Rates zu befolgen;
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mit seiner Handlung die Prestige der Gesellschaft zu heben, sich dessen enthaltend, was dem Ehren der Gesellschaft schaden könnte.
Die Rechte der Mitglieder:
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zu wählen und in die Leitung der Strukturen der Gesellschaft gewählt zu werden;
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an der Arbeit der Strukturen der Gesellschaft und deren Veranstaltungen teilzunehmen;
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die Tätigkeit der gebildeten Strukturen der Gesellschaft und die Veranstaltungen zu besprechen;
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in den Sitzungen der Strukturen der Gesellschaft und des Rates dabei zu sein und sich über die verhandelten Fragen zu äußern.
Mit Beschluss vom Rat kann man die Rechte des Gesellschaftsmitglieds bis auf 6 Monate aufhalten oder es aus der Gesellschaft ausschließen, wenn:
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das Mitglied bis zum Ende des Jahres ungerechtfertigt kein Mitgliedsbeitrag bezahlt;
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die Forderungen der Statuten, Pflichte der Mitglieder nicht erfüllt, an den Veranstaltungen der Gesellschaft und an der Tätigkeit anderer Art nicht teilnimmt;
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mit seiner Handlung dem Ehren der Gesellschaft Abbruch tut oder in der Durchführung der im Statut vorgesehenene Ziele beeinträchtigt;
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im Namen der Gesellschaft ohne besondere Bevollmächtigung handelt.
Der Beschluss über das Ausschließen des Mitglieds wird vom Rat mit der Mehrheit der Stimmen angenommen. Den Beschluss des Rates kann man bei der Generalversammlung appelieren, der dann endgültig ist.
Die Ordnung der Aufnahme der Mitglieder in die Rigaer Lettische Gesellschaft
(Beschluss des Rates der RLG Nr.1 vom 16.04.2003)
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Der Kandidat des Mitglieds füllt das Formular aus und reicht es ins Büro der RLG mit zwei Empfehlungsschreiben ein, legt der Eingabe 2 Fotos bei (Ausmaß des Dokuments).
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Die Statuten- und Ethikkommission entscheidet über das Aufstellen der Person als Kandidaten für die Aufnahme in die RLG in der Sitzung des Rates.
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Wenn die Statuten- und Ethikkommission es für nötig hält, trifft sich der Kandidat mit den Vertretern der Statuten- und Ethikkommission der RLG und den Vertretern des Bereiches, in dem der Kandidat wirken will. Am Treffen nimmt mindestens einer von denen teil, der das Empfehlungsschreiben unterschrieben hat.
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Der Rat entscheidet über die Aufnahme des Kandidaten in die RLGesellschaft, wenn er die Information von der Statuten- und Ethikkommission angehört hat.
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Einmal in zwei – drei Monaten erhalten die neu aufgenommenen Mitglieder der RLG die Mitgliedskarten der Gesellschaft in festlicher Stimmung am Anfang der Sitzung des Rates der RLG.